Satzung
1.Ehrenordnung
Um besondere Verdienste im Sinne des Vereins sowie langjährige Vereinszugehörigkeit würdigen zu können, wird eine Ehrennadel in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet. Analog werden Ehrenurkunden vergeben, Ehrenämter übertragen bzw. die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt. Die Ehrennadel ist das von einem Eichenlaubkranz umschlossene Vereinsemblem. Ehrenurkunde und Ehrennadel können an Vereinsmitglieder sowie Personen vergeben bzw. verliehen werden, die dem Verein als Sponsor dienen bzw. sich im Sinne des Vereins besonders verdient gemacht haben. Dies trifft analog auf die Übertragung eines Ehrenamtes bzw. die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft zu.
Voraussetzungen für Ehrungen:
Ehrenurkunde
Ehrennadel
Ehrenämter
Ehrenmitgliedschaft
Durchführungsfestlegungen
1. Ehrenurkunde
Die Ehrenurkunde kann verliehen werden für:
besondere Sportliche Leistungen ab Landesmeisterschaft aufwärts
besondere Aktivitäten in den Bereichen Vereinsarbeit und Traditionspflege
uneigennützige Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen
besonderer Einsatz bei der Instandhaltung und Pflege der Schießstandanlagen und -räumlichkeiten
2. Ehrennadel
Das zu ehrende Vereinsmitglied muß langjährig aktiv im Sinne des Vereins tätig gewesen sein und in dieser Zeit besondere Verdienste oder Leistungen aufweisen können.
Bronze mindestens 5 Jahre
Silber mindestens 10 Jahre
Gold mindestens 15 Jahre
Die Ehrennadel kann darüber hinaus an Vereinsmitglieder verliehen werden, die langjährig dem Verein angehörten und während dieser Zeit stets im Sinne der Satzung und der Beschlüsse handelten.
Bronze mindestens 10 Jahre
Silber mindestens 15 Jahre
Gold mindestens 20 Jahre
3. Ehrenämter
In Würdigung langjähriger vorbildlicher Pflichterfüllung können Vereinsmitglieder mit folgenden Ehrenämtern betraut werden:
Ehren-Oberschützenmeister
Oberschützenmeister
Ehrenschützenmeister
Ehrenschatzmeister
Ehrensportleiter
Ehrenjugendleiter
Ehrenschießleiter
Schießleiter
Eine solche Ehrung können auch Mitglieder erfahren, die aus dem Verein ausscheiden und während ihrer Mitgliedschaft langjährig pflichtbewußt in einem Vereinsamt tätig waren. Sie sind weiterhin berechtigt, mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen und Sitzungen jeglicher Art teilzunehmen.
4. Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich durch besondere Aktivitäten im Sinne des Vereins auszeichneten oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 20 Jahre angehörten, bzw. 25 Jahre aktiv im Schießsport tätig waren, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind künftig von der Beitragszahlung befreit. Unabhängig davon genießen sie alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes.
5. Durchführungsfestlegungen
Vorschläge zu Ehrungen werden im Vorstand beraten und durch einfache Stimmenmehrheit bestätigt. Die Betrauung mit einem Ehrenamt und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheidet, sowie die Ehrung von Personen, die dem Verein als Gönner oder Förderer dienen, bedürfen der Schriftform.
Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und entsprechend zu begründen.
Jede der vorgenannten Ehrungen wird beurkundet und in die Ehrentafel der Schützengesellschaft eingetragen. Vereinsschädigendes Verhalten, kriminelle Handlungen sowie Verhaltensweisen, die der Satzung der Schützengesellschaft und den Beschlüssen wiedersprechen, können zur Aberkennung vorgenannter Ehrungen und Streichung aus der Ehrentafel führen. Das Tragen des Vereinsemblems sowie Vereinsauszeichnungen kann untersagt werden. Aberkennung und Untersagung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
Die Ehrenordnung trat am 03. März 1995 in Kraft. Sie wurde entsprechend aktueller Gegebenheiten überarbeitet und in der vorliegenden Fassung von der Jahresvollversammlung am 23. März 2002 bestätigt.
2.Finanzordnung
Sie regelt in Ergänzung der Satzung der SGI die Vermögens- und Kassenverwaltung der Schützengesellschaft.
I. Haushalts- und Kassenwesen
1.0 Grundsätze
Entsprechend den Artikeln 7 und 8 der Satzung der SGI ist durch den Schatzmeister für jedes Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen, der durch den Vorstand zu bestätigen ist.
Die im Haushaltsplan bestätigten Mittel sind in dessen Rahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Ein Ausgleich bzw. die Deckungsmöglichkeit zwischen Einzelpositionen ist im Rahmen des Gesamthaushaltes möglich, bedarf aber der Bestätigung durch den Vorstand.
Über die satzungsgemäße Verwendung erzielter Überschüsse entscheidet der Vorstand.
2.0 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet den Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor, ist verantwortlich für dessen Einhaltung, den Zahlungsverkehr, die Buchführung und übt die Kassenführung aus.
Der Schatzmeister hat nach Ablauf von vier Wochen eines jeden Quartals und des Geschäftsjahres dem Vorstand eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
Ferner hat er den Jahresabschluss vorzubereiten und ihn den gewählten Kassenprüfern zur Einsicht und Kontrolle vorzulegen.
3.0 Finanzverwaltung
3.1 Jede Einnahme und Ausgabe muß belegt werden. Jede Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit (rechnerisch und sachlich) überprüft und vom Schatzmeister gemeinsam mit dem Ersten Schützenmeister oder dessen Stellvertreter, soweit nicht anderweitig Vollmachten erteilt sind, zur Zahlung angewiesen werden. Ohne diese Anweisungen darf keine Zahlung geleistet werden.
3.2 Über die Konten ist der Schatzmeister gemeinsam mit dem Ersten Schützenmeister oder dessen Stellvertreter verfügungsberechtigt.
3.3 Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern Vollmachten erteilen.
Es zeichnen immer zwei Verfügungsberechtigte gemeinsam. Das betrifft Entscheidungen zur Zahlung auf der Grundlage des Haushaltsplanes für einen Betrag bis 200,- €uro. Bei Beträgen darüber ist die Mitwirkung eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes erforderlich.
3.4 Die Kassengeschäfte können vom Vorstand bestellte Mitglieder entsprechend den vorgegebenen Richtlinien führen. Die Kasse der Schützengesellschaft ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Neben- und Handkassen sind auf dem Schießstand zur Abwicklung des Schießbetriebes statthaft, diese werden nach Weisungen des Schatzmeisters geführt.
4.0 Rechnungsprüfer
4.1 Die Jahresvollversammlung der Schützengesellschaft wählt den Kassenprüfungsausschuss. Die Mitglieder sollten in Wirtschafts- und Buchungsfragen erfahren sein.
4.2 Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, neben thematischen Prüfungen, die nach Zeit und Umfang ihrem Ermessen anheim gestellt sind, nach Erstellung des Jahresabschlusses diesen zu prüfen und der Jahresvollversammlung nach vorheriger Vorlage im Vorstand Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe.
Auf Grund des bei der Jahresvollversammlung abzugebenden Prüfungsberichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden. Ein Vertreter der Rechnungsprüfer ist berechtigt, an Vorstandssitzungen, in denen der Bericht behandelt wird, teilzunehmen.
5.0 Jungschützen der Schützengesellschaft Ilmenau
Der Jungschützenvorstand kann auf der Grundlage dieser Finanzordnung und der Jugendordnung eine eigene Finanzordnung bzw. entsprechende Richtlinien beschließen.
II. Einnahmen und Ausgaben
6.0 Einnahmen
Der Schützengesellschaft stehen an Einnahmen zur Verfügung:
6.1 Beiträge der Mitglieder gemäß Satzung und Beschlüssen der Jahresvollversammlung für das Geschäftsjahr.
6.2 Sportfördermittel des LSB, der KSB oder der öffentlichen Hand.
6.3 Spenden und Zuwendungen
6.4 Gebühren aus dem Trainingsbetrieb
6.5 sonstige Einnahmen
7.0 Ausgaben
Die Ausgaben der Schützengesellschaft sind insbesondere für folgende Aufgaben zu verwenden:
7.1 Beiträge und Versicherung an Dachverbände
7.2 Unterstützung der Jugendarbeit
7.3 Unterstützung von Wettkämpfen und Meisterschaften
7.4 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Trainingsbetrieb
7.5 Ausgaben für Partnerschaftsbeziehungen
7.6 Verwaltungskosten
7.7 Reperaturkosten
7.8 sonstige Ausgaben und Beiträge
III. Erstattung von Auslagen
8.0 Reisekosten
8.1 Allen ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes und Mitglieder, die im Auftrag der SGI handeln, werden die entsprechenden Auslagen ersetzt. Hierzu gehören insbesondere Reise- sowie Porto- und Fernsprechkosten. Die Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten und Übernachtungsgeld. Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Reise bzw. mit der schriftlichen Auftragserteilung zur Durchführung einer Reise als genehmigt (für den Vorstand sowie für Lehr- und Sportveranstaltungen sind auch Sammelrechnungen möglich). Reisen sind grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern vom Vorstand nicht anders beschlossen, durchzuführen.
Zu Reisezielen innerhalb Thüringens ist die Benutzung eines Kraftfahrzeuges gestattet.
8.2 Alle Reisekosten werden vergütet:
8.2.1 Bei Benutzung öffentl. Verkehrsmittel der tarifmäßige Fahrpreis 2. Klasse
8.2.2 Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen für die kürzeste Entfernung
0,22 € je gefahrenen Kilometer,
0,02 € für jeden Mitfahrer bzw. je 50Kg Zuladung (Waffen, Munition, Standausrüstung u.dgl.).
Mit der Gewährung dieser derzeit gültigen Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrzeughalters abgegolten.
8.2.3 Übernachtungskosten werden nach Vorlage der Originalbelege erstattet.
8.2.4 Der Vorstand ist ermächtigt, die Sätze der Reisekosten bei wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
Die Finanzordnung trat am 26. November 1992 in Kraft. Sie wurde entsprechend aktueller Gegebenheiten überarbeitet und in der vorliegenden Fassung von der Jahresvollversammlung am 23. März 2002 bestätigt.
3.Geschäftsordnung
Allgemeines
Die nachstehende Geschäftsordnung gilt nur im Zusammenhang mit der durch die Vollversammlung beschlossenen Satzung der Schützengesellschaft Ilmenau.
Der Vorstand ist berechtigt, ergänzende Regelungen zu treffen.
Mitgliederversammlungen
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Versammlung bestimmt der Vorstand.
Die Einladung erfolgt durch den Ersten Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten Schützenmeister.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird in der Regel spätestens zwei Wochen, bei Satzungsänderung vier Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gegeben.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung.
Für die Einberufung einer außerordentlichen und Jahresvollversammlung laut der Satzung gelten diese Festlegungen entsprechend.
Die Versammlung wird vom Ersten Schützenmeister geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.
Vor Eintritt in die Tagesordnung der Jahresvollversammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt die Jahresvollversammlung selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen keine Wiedersprüche ergeben, durch Handzeichen.
Ein Antrag auf Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung muß vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt und durch die Versammlung bestätigt werden.
Der Tagungsleiter leitet, fördert und wahrt die Ordnung der Versammlung. Ihm steht das Hausrecht im Versammlungsraum zu.
Der Versammlungsleiter ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort. Liegen keine weiteren Wortmeldungen vor, so erklärt der Versammlungsleiter den Tagesordnungspunkt für abgeschlossen.
Die Versammlung kann die Beratung zu einem Tagesordnungspunkt abbrechen, vertagen oder beenden. Der Beschluß erfolgt auf Antrag mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Redezeit für Wortmeldungen kann zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter begrenzt werden.
Zur Geschäftsordnung erteilt der Versammlungsleiter das Wort nach freiem Ermessen, jedoch vorrangig vor Wortmeldungen zu Sachfragen.
Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
a) auf Begrenzung der Redezeit
b) auf Abschluß der Debatte
c) auf Übergang zur Tagesordnung
d) auf Vertagung des Beratungspunktes
e) auf Übertragung an eine zu bildende Arbeitsgruppe
f) auf Schluss der Versammlung.
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner 'dafür' und 'dagegen' zu hören.
Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Tagesordnungspunkt abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von der weiteren Versammlung ausschließen.
Ist der ordnungsgemäße Fortgang der Beratung in Frage gestellt, kann der Versammlungsleiter die Versammlung unterbrechen.
Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Realisierung der Beschlüsse obliegt den Vorstand. Erforderlichenfalls können weitere Mitglieder in die Realisierung einbezogen werden.
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Ist in der Satzung und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, so hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlgängen laut Satzung Pkt. 7.3 erfolgt die Wahl, wie darin festgelegt.
Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung Vorrang.
Die Geschäftsordnung trat am 25. Januar 1991 in Kraft.
Gliederung der Satzung
1.0 Name und Sitz
2.0 Zweck, Ziele und Aufgaben
3.0 Geschäftsjahr
4.0 Mitgliedschaft
5.0 Rechte und Pflichten
6.0 Beiträge
7.0 Organe und Leitung
8.0 Verwendung der Mittel
9.0 Haftung und Vertretung
10.0 Schlußbestimmungen
1.0 Name und Sitz der Gesellschaft
1.1 Die Schützengesellschaft trägt den Namen Schützengesellschaft Ilmenau e.V. und ist beim Amtsgericht
Ilmenau im Vereinsregister unter Lfd. Nr. 10 eingetragen.
1.2 In ihrem Symbol führt sie die Bezeichnung Schützengesellschaft Ilmenau mit dem Ilmenauer Stadtwappen
und dokumentiert damit ihre Verbundenheit zur Stadt Ilmenau.
1.3 Die Schützengesellschaft ist Mitglied des Ilmschützenkreises e.V. und des Thüringer Schützenbundes e.V.
und damit mittelbares Mitglied des Landessportbundes Thüringen e.V. sowie des Deutschen
Schützenbundes e.V.
2.0 Zweck, Ziele und Aufgaben
2.1 Der Zweck der Schützengesellschaft ist die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums, die Förderung des Schießsports als Körperertüchtigung sowie die gesellige Unterhaltung. Diesem Zweck dienen alle gesellschaftseigenen Sportgeräte, Gebäude und Anlagen.
2.2 Sie ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitgliedschaft ist nach der Anzahl nicht beschränkt.
2.3 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Sie sieht ihre Aufgaben darin, allen am Sportschießen interessierten Bürgern im Sinne der olympischen Idee die Ausübung dieses Sports zu ermöglichen und besonders Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer sportlichen Talente zu bieten.
2.5 Die Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen von Vermögensvorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Gesellschaftzweckes liegen,
begünstigt werden.
2.6. Die Tätigkeit der Schützengesellschaft vollzieht sich auf der Grundlage ihrer Satzung und Jugendordnung ,
der Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung sowie der Schießstandordnung.
3.0 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.0 Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft (siehe auch Mitgliedschaft)
4.1.1 Mitglied in der Schützengesellschaft Ilmenau e.V. kann jede unbescholtene Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.
4.1.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der
Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich, mit Angabe der
Einspruchsfrist mitzuteilen.
Bei Bedenken sowie Einspruch auf Grund der Ablehnung wird der Aufnahmeantrag der Mitglieder-
versammlung zur Entscheidung vorgetragen. Ein von der Mitgliederversammlung abgelehnter
Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.
4.1.3 Auf Antrag des Sorgeberechtigten können Kinder und Jugendliche ab vollendetem 12. Lebensjahr
die Mitgliedschaft erwerben. Mit der Beantragung verpflichtet sich der Sorgeberechtigte zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für das nicht volljährige Mitglied.
4.1.4 Das Führen von passiven Mitgliedern ist zulässig.
4.1.5 Die Mitgliedschaft zählt vom Tag der Aufnahme an.
4.1.6 Personen, die sich in besonderer Weise um die Schützengesellschaft verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahresvollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind nicht beitragszahlungspflichtig und haben zu gesellschaftlichen Veranstaltungen kostenlos Zutritt.
4.2 Beenden der Mitgliedschaft
4.2.1 Die Mitgliedschaft endet
durch Tod;
durch schriftlich erklärten Austritt;
im beiderseitigen Einverständnis
bei Auflösung der Schützengesellschaft.
4.2.2 Die Austrittserklärung ist in der Regel nur zum Ende des Jahres zulässig. Begründete Ausnahmen
obliegen der Entscheidung des Vorstandes.
4.2.3 Personen,
die das Sportschießen entgegen der olympischen Idee oder gegen die Regeln und Bestimmungen des
Sportschießens ausüben;
die schuldhaft in grober Weise das Ansehen oder die Interessen der Schützengesellschaft verletzen;
deren Mitgliedschaft aus gesundheitlichen oder strafrechtlichen Gründen abzulehnen ist, ist die Mitgliedschaft zu verweigern bzw. sind als Mitglieder auszuschließen.
4.2.4 Auf Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden, das mit der
Beitragszahlung drei Monate im Verzug geraten ist und nach Mahnung mittels eingeschriebenen Brief,
der die Androhung des Ausschlusses beinhaltet, den Rückstand nicht innerhalb eines Monats tilgt.
4.2.5 Vor dem Ausschluß ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zum Sachverhalt
Stellung zu nehmen. Er kann gegen den Ausschließungsbeschluß innerhalb zwei Wochen nach Erhalt
schriftlich Beschwerde einlegen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln ist.
4.2.6 Das ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des Quartals verpflichtet,
in dem der Ausschluß erfolgt.
4.2.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber der Schützengesellschaft, auch das
Recht zum Tragen des Gesellschaftsemblems. Erstattungsansprüche können nicht geltend gemacht
werden. Die ausgehändigte Mitgliedskarte ist zurückzugeben.
5.0 Rechte und Pflichten
5.1 Jedes Mitglied hat das Recht,
5.1.1 die Anlagen und Einrichtungen der Schützengesellschaft zu nutzen und mit seinen Familienangehörigen
an Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilzunehmen;
5.1.2 in den Mitgliederversammlungen seine Meinung darzulegen und Vorschläge im Sinne der Verbesserung
des Gesellschaftslebens zu unterbreiten;
5.1.3 gegen ungerechtfertigte Maßnahmen seitens Mitgliedern des Vorstandes bzw. gegen ihn erlassene
Disziplinarmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Beschwerde einzulegen.
5.1.4 Jedes aktive Mitglied hat ab vollendetem 18. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht. Das passive Wahlrecht
steht ab vollendetem 21. Lebensjahr zu.
5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,
5.2.1 die gültigen Rechtsvorschriften, Regeln und Bestimmungen der UIT und des DSB, die das Sportschießen,
den Umgang mit Schußgeräten, Waffen und patronierter Munition beinhalten, zu kennen und strikt
einzuhalten;
5.2.2 entsprechend den Festlegungen der Satzung zu handeln, mit dem Gesellschaftseigentum sorgsam
umzugehen und dieses vor Verlust sowie Beschädigung zu schützen;
5.2.3 sich im Umgang mit anderen Mitgliedern und Sportlern kameradschaftlich, sportlich fair und gesellig
sowie im Umgang mit Menschen stets human zu verhalten;
5.2.4 auf Festlegungen des Vorstandes in zumutbarem Umfang Tätigkeiten zum Wohle der Schützengesellschaft
zu übernehmen. Mitglieder, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, haben ein Ersatzgeld zu zahlen,
das von der Jahresvollversammlung für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt wird. Werden mehr Arbeitsstunden geleistet, als von der Mitgliederversammlung beschlossen, können diese auf eigene Familienangehörige, wenn diese gleichfalls Mitglied der Schützengesellschaft sind, umgelagert werden.
6.0 Beiträge der Mitglieder
6.1 Aufnahmegebühr
6.1.1 Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr in Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages zu entrichten.
6.1.2 Den Personenkreis, dem die Zahlung der Aufnahmegebühr erlassen wird, beschließt die
Jahresvollversammlung auf Antrag.
6.1.3 Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind befreit: Jungschützen, die der Gesellschaft vor Vollendung des
16. Lebensjahres beigetreten sind und ihr ununterbrochen aktiv angehört haben.
6.2 Monatsbeitrag
6.2.1 Jedes Mitglied hat den von der Jahresvollversammlung festgelegten Beitrag für das Kalenderjahr,
mindestens aber vierteljährlich, im voraus zu entrichten. Beiträge sind bringepflichtig.
6.2.2 Passive Mitglieder, Jungschützen unter 18 Jahre und Studenten haben den von der Jahresvollversammlung
für sie festgesetzten Beitrag zu entrichten.
6.2.3 Von der Beitragszahlung sind befreit: Ehrenmitglieder, Mitglieder mit mehr als 50jähriger Mitgliedschaft
und ruhende Mitglieder.
6.3 In besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Befreiung,
Ermäßigung oder zeitweise Aussetzung des Mitgliedsbeitrages beschließen.
6.4 Jedes aktive volljährige Mitglied ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in die Gesellschaft
eine Ehrenscheibe oder eine Spende in Höhe von 55€ zu stiften. Diese Verpflichtung kann auf
begründeten Antrag durch Vorstandsbeschluß gestundet oder verrechnet werden.
7.0 Organe und Leitung
7.1 Mitgliederversammlungen
7.1.1 Jahresvollversammlung
Die Jahresvollversammlung ist das höchste Organ der Schützengesellschaft. Sie findet jährlich bis Ende März statt. Auf ihr werden Beschlüsse zur Ausgestaltung des Gesellschaftslebens und aller damit verbundenen Aufgaben gefasst; für den Zeitraum von drei Geschäftsjahren. Der Vorstand sowie die Delegierten zu den Verbandstagen der Mitgliedsverbände werden gewählt.
Der Kassenprüfungsausschuß und Gremien zur Vorbereitung und Durchführung größerer Veranstaltungen
bzw. Wettkämpfe werden berufen und auf Vorschlag des Vorstandes Bürger zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Bei Verstößen gegen das Statut oder andere Rechtsvorschriften wird über Disziplinarmaßnahmen entschieden.
7.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes bzw. von mindestens einem Drittel der Mitgliedschaft kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies im Interesse der
Schützengesellschaft erforderlich ist. Auf ihr kann über
Disziplinarmaßnahmen bzw. den Ausschluß von Mitgliedern gemäß Pkt. 4.2.3 und 4.2.4 der Satzung;
die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder;
Änderungen in der Satzung;
die Auflösung der Schützengesellschaft
sowie weitere außerordentliche Angelegenheiten der Schützengesellschaft beraten und beschlossen
werden.
7.1.3 Mitgliederversammlungen
Die Tagesordnung muß zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin schriftlich bekannt gemacht werden.
Die Einladung hierzu bedarf nur dann der Schriftform, wenn sich der Vorstand entschließt, den Turnus
zu verlassen. In diesem Falle ist sie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich am schwarzen
Brett oder in der örtlichen Presse einzuberufen.
Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite
Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist unbedingt die gewünschte
Beschlußfähigkeit zu erwähnen.
7.1.4 Zur Durchsetzung von Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur
Abänderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Ersten Schützenmeister, im
Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Neuwahlen und zur Entlastung des Vorstandes
hat die Mitgliederversammlung einen neutralen Versammlungsleiter zu wählen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder verbindlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
7.2 Geschäftsführender Vorstand
Erster Schützenmeister
Zweiter Schützenmeister
Schatzmeister
Sportleiter
Technischer Leiter
Erweiterter Vorstand
Der Vorstand kann zur Erfüllung gesonderter Aufgaben weitere Mitglieder für einen erweiterten
Vorstand oder als Beisitzer berufen.
7.2.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Schützengesellschaft zuständig und hat im besonderen
folgende Aufgaben:
Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Realisierung der in der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse;
Führung der laufenden Geschäfte sowie Verwaltung des Vermögens der Schützengesellschaft;
Beschlußfassung über Aufnahme / Ausschluß von Mitgliedern;
Erarbeitung von Vorschlägen zu ernennender Ehrenmitglieder an die Jahresvollversammlung.
7.2.2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden (Erster Schützenmeister), bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
7.2.3 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der Schützengesellschaft gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als gewählt gilt der Kandidat, der die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint und die Wahl annimmt.
Die Kandidaten für die einzelnen Aufgabenbereiche werden im Vorstand beraten und der Vollversammlung
zur Abstimmung vorgeschlagen.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft. Für die
restliche Amtsdauer kann der Vorstand einen Nachfolger kooptieren. Die Neuwahl erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung.
Vorzeitige Neuwahlen sind durchzuführen, wenn sich eine 2/3 - Mehrheit der Mitglieder für die Neuwahl
ausspricht.
8.0 Verwendung der Mittel
8.1.1 Die Mitglieder haben für eine weitestgehende Eigenfinanzierung der Schützengesellschaft Sorge zu
tragen. Dazu sind alle gesellschaftlichen Möglichkeiten zu nutzen.
8.1.2 Alle zur Nutzung übergebenen sowie eigenerwirtschafteten Mittel sind Eigentum der Schützengesellschaft
und im Interesse ihrer Mitglieder einzusetzen und zu erhalten.
9.0 Haftung und Vertretung
9.1 Die Schützengesellschaft haftet nicht für Schäden und Verluste am Eigentum ihrer Mitglieder und Gäste.
9.2 Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vermögen der Schützengesellschaft beschränkt. Der Vorstand darf
Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als er damit das Gesellschaftsvermögen bindet. Er hat nicht das
Recht, auch die Mitglieder zu verpflichten.
9.3 Vertretungsberechtigt ist der Erste Schützenmeister und der Zweite Schützenmeister miteinander oder
einzeln mit dem Schatzmeister zusammen.
9.4 Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige Rechtsstreite der Schützengesellschaft als Partei in eigenem
Namen zu führen.
9.5 Der Versicherungsschutz wird entsprechend den abgeschlossenen Vereinbarungen gewährt.
10.0 Schlußbestimmungen
10.1 Änderungen der Satzung können in der Mitgliederversammlung beraten und durch Abstimmung mit einer
3/4-Mehrheit beschlossen werden.
10.2 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Schützengesellschaft in einer ausschließlich für diesen
Zweck einberufenen Versammlung beschließen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die geordnete Auflösung sowie die Klärung rechtlicher Fragen ist der Vorstand verantwortlich.
10.3 Bei Auflösung der Schützengesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Schützengesellschaft an die Stadt Ilmenau, die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Dieses Vermögen ist entsprechend zinsträchtig anzulegen, um es zur finanziellen Unterstützung einer
eventuell neu gegründeten Schützengesellschaft dieser in vollem Umfang zu übereignen.
Letzteres tritt auch dann in Kraft, wenn die Schützengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst werden
muß.
Die Satzung besteht aus 10 Abschnitten und in der gedruckten Ausgabe aus 10 Abschnitten auf 12 Seiten.
Die Satzung trat am 08. Mai 1991 in Kraft. Sie wurde entsprechend aktueller Gegebenheiten überarbeitet und in der vorliegenden Fassung von der Jahresvollversammlung am 23. März 2002 bestätigt. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstandes sind nachfolgend aufgeführt. Sie haben im Original gezeichnet:
Erster Schützenmeister: Tristan Tresp
Zweiter Schützenmeister: Rüdiger Romeiß
Schatzmeister: Marina Gehlhaar
Sportleiter: Rüdiger Romeiß
Technischer Leiter: Steffen Ludwig, Norbert Pfriem
Revisor: Monika Raue, Wolfgang Sauer